Bei Mietwohnung, Arbeitsvertrag, Handy, Zeitungsabo, Versicherungsvertrag und anderen Verträgen gelten ganz unterschiedliche Kündigungsfristen und uneinheitliche Formvorschriften. Bei Job und Wohnung muss die Kündigung z.B. immer schriftlich erfolgen. Und die Kündigung muss pünktlich zugehen. Das Einschreiben/Rückschein ist übrigens - entgegen der Meinung Vieler - eine der riskantesten Möglichkeiten, eine Kündigung zuzustellen.
Werden die Kündigungsfristen nicht beachtet, wird die Kündigung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam, je nach Vertrag verlängert sich also der Vertrag um ein Jahr. Wenn die Formvorschriften bei der Kündigung nicht beachtet werden, ist die Kündigung ganz unwirksam.
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Hier können Sie nachlesen, welche Kündigungsfrist für das Kündigungsschreiben zu Ihrem jeweiligen Vertrag zu beachten ist:
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Wer den Job kündigen will, muss erst einmal die für ihn geltende Kündigungsfrist ermitteln. Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist genannt ist. Dort stehen nämlich häufig veraltete Kündigungsfristen (zum Quartalsende) oder falsche Kündigungsfristen, nämlich die Kündigungsfrist, die zu Beginn gilt. Je nach Tarifvertrag, aber auch nach dem Gesetz, verlängern sich aber die Kündigungsfristen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wenn die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, werden dabei aber Zeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitgezählt.
Klingt kompliziert, ist es leider häufig auch. Die Frage nach der richtigen Kündigungsfrist für die Kündigung des Arbeitnehmers (Eigenkündigung) ist selten einfach zu beachten.
Wenn nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, die in § 622 BGB zu finden sind.
Nach der gesetzlichen Regelung gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedliche Kündigungsfristen.
Die Kündigungsfrist für die Kündigung des Arbeitnehmers (Eigenkündigung) beträgt dabei vier Wochen zum 15. oder Monatsende, es sei denn, im Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt oder aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich unzweideutig, dass für den Arbeitnehmer auch die für den Arbeitgeber geltenden nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen gelten sollen.
Für die Arbeitgeberkündigung gilt:
"Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
So sagt es § 622 Abs. 2 BGB.
Während der Probezeit kann die Kündigungsfrist verkürzt werden (in der Regel auf 14 Tage), in manchen Tarifverträgen ist sogar eine tägliche Kündigung möglich.
Für den Minijob gilt übrigens die gleiche Kündigungsfrist wie für den "Maxijob" oder den Nebenjob.
Für Angestellte und Arbeiter gelten im Gesetz die gleichen Kündigungsfristen und nur noch in wenigen Tarifverträgen unterschiedliche Kündigungsfristen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten aber nur, wenn der Tarifvertrag keine anderen Regelungen vorsieht. Tarifverträge finden Sie im Tarifregister.
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Kündigungsfrist für Geschäftsführer
Die Kündigungsfrist für Geschäftsführer richtet sich eigentlich nach § 621 BGB, da der Anstellungsvertrag ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag ist. Allerdings wendet die Rechtsprechung die Kündigungsfristen des § 622 BGB auch auf den Geschäftsführervertrag an. Für Geschäftsführer gilt daher das zum Arbeitnehmer gesagte entsprechend. Allerdings gelten für Geschäftsführer die tarifvertraglichen Regelungen zur Kündigungsfrist nicht. Die Abberufung des Geschäftsführers ist allerdings jederzeit möglich.
Kündigungsfrist für freie Mitarbeiter
Für freie Mitarbeiter gelten die kurzen Kündigungsfristen des § 621 BGB.
Kündigungsfristen im Mietrecht (§ 573c BGB)
a) Ordentliche Kündigung der Mietwohnung durch den Mieter
Für Mieter, deren Mietvertrag nach dem 01.09.2001 (Mietrechtsreform) geschlossen wurde, gilt - unabhängig von der Mietdauer - eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten für doe Mietwohnung.
Auch Mieter mit Altverträgen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden und nach deren Mietvertrag die Kündigungsfrist sich je nach Mietdauer verlängert, können jetzt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Bedingung: Es muss sich um einen Standardmietvertrag (Formularmietvertrag) handeln und nicht um einen individuell ausgehandelten Mietvertrag.
Bei Zeitmietverträgen endet das Mietverhältnis zum Ende der vereinbarten Mietzeit.
b) Fristlose Kündigung der Wohnung aus wichtigem Grund durch den Mieter
Alle genannten Mietverträge können fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein geplanter Umzug des Mieters reicht dazu allerdings nicht aus.
Achtung: Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (Fax, SMS und Mail reichen nicht!) und - spätestens - am dritten Werktag (das sind die Tage von Montag bis Samstag) beim Vermieter eingegangen sein. Ausserdem müssen alle Mieter, die auch den Mietvertrag unterschrieben haben, das Kündigungsschreiben unterzeichnen. Wird die Schriftform nicht beachtet oder unterzeichnen nicht alle Mieter der Wohnung, ist die Kündigung unwirksam. Geht die Kündigung erst nach dem dritten Werktag zu, wird sie einen Monat später wirksam.
c) Kündigungfristen für den Vermieter
Für Mieter und Vermieter gelten unterschiedliche Kündigungsfristen.
So beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens drei Monate (§ 573c BGB). Die Frist verlängert sich je nach Mietdauer, d.h. nach fünf und acht Jahren jeweils um drei Monate. Die längste Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt also neun Monate.
Befristete Mietverträge (Zeitmietvertrag) können nur ausserordentlich - aus wichtigem Grund - gekündigt werden, ansonsten enden sie mit Ablauf der Zeit, für die sie vereinbart wurden.
Tipp: Inzwischen ist es - wie im Arbeitsrecht - auch bei der Mietwohnung üblich geworden, dass der Vermieter dem Mieter eine Abfindung anbietet, damit sie Wohnung oder Haus räumen. Die Dauer einer Räumungsklage ist ungewiss und solange wohnt der Mieter in jedem Fall weiter in der Wohnung. Daher kann sich ein Mietaufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung rechnen.
Kündigungsfrist beim Handyvertrag
Leider gibt es keine einheitlichen Regelungen für jeden Handyvertrag. Jeder Anbieter hat eigene Regelungen. Sehen Sie deshalb in Ihren Vertragsunterlagen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters nach (zu finden auch auf der Internetseite des Mobilfunkanbieters). Die Mobilfunkverträge haben meistens Laufzeiten von zwei Jahren. Wird zum Ablauf der Laufzeit nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Die meisten Handyverträge sehen eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor, so dass Sie spätestens nach 19 Monaten gekündigt haben müssen - d.h. das Kündigungsschreiben muß dann beim Anbieter eingegangen sein. Eine Kündigung per Mail ist schwer nachzuweisen, per Telefax ist beim Handyvertrag ausreichend, weil keine gesetzliche Schriftform für das Kündigungsschreiben vorgeschrieben ist.
Kündigungsfrist beim Fitnessvertrag (Fitnessstudiovertrag)
Die Kündigungsfrist beim Fitnessvertrag richtet sich nach dem Vertrag mit dem Fitnessstudio und liegt normalerweise zwischen 14 Tagen und drei Monaten. Während der Grundlaufzeit kann der Vertrag nicht ohne weiteres gekündigt werden. Wann Sie kurzfristig kündigen können finden Sie bei der Verbraucherzentrale NRW (Link).
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Autor von "Kündigung - was tun?" Experte auf Kuendigung.de Interviews von RA Felser zum Thema Kündigung >>>
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